eine Pflicht zur Benachrichtigung des GA (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG) bedeutet: Mitteilung der personenbezogenen Daten von Personen, die in den aufgezählten Einrichtungen (hier interessant --> Heilpraxen) tätig sind und weder immunisiert (Impf- oder Genesenennachweis erforderlich) sind, noch ein ärztliches Zeugnis über ihre medizinisch bedingte Nichtimpfbarkeit gegen SARS-CoV-2 haben.
Nur in diesen Fällen soll die Gesundheitsverwaltung dann Prüfen, ob sie der betroffenen Person ein Beschäftigungsverbot für die genannten Einrichtungen auferlegen kann (§ 20a Abs. 5 IfSG).
ganz liebe Grüße
Horst