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11.02.2020, 11:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2020, 16:47 von Gini.)
Seit dem 1.2.2020 besteht für das Corona-Virus (SARS-CoV-2) Meldepflicht und damit für den Heilpraktiker Behandlungsverbot:
Das Corona-Virus ergänzt nun die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen in § 6 IfSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in der RVO (Rechtsverordnung) vom 31.1.2020 in " 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.2.2020).
Außerdem ergänzt es die Labormeldepflicht nach § 7 IfSG (Labormeldepflicht) Abs. 1 (RVO § 1 Abs. 3 RVO).
Damit besteht für den Heilpraktiker Behandlungsverbot und Meldepflicht schon bei Krankheitsverdacht. Das ist gut, schon für die kommende Prüfung zu wissen.
GLG Isolde
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Der Virus heißt jetzt ganz genau "SARS-CoV-2" und die Erkrankung "COVID-19".
Quelle: RKI
Nur so mal als Hinweis....
LG Tanja
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Danke liebe Tanja,
das wissen wir und ab kommender Woche gibt es ja dann auch die kompletten neuen Infos.
Vorher brauchen wir gar nicht so wild damit umgehen, die Presse macht da schon genug Hype.
Liebe Grüße Gini
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Liebe Isolde,
Du hast erwähnt (oder Gini...bin mir gerade nicht ganz sicher), dass die MedelpflichtigeAnpassungsVerordnung vom 18.03.2016 außer Kraft jetzt ab März 2020 Tritt und durch das „neue“ IfKSchtzGes ersetzt wird....stimmt denn das so??
Ist denn dann das Gesetz wie im Buch, was ich vorletztes Jahr von euch erhielt, durch die neuen Infos aus Deinen Postings nur zu ersetzten oder bedarf es komplett neues sich Auseinandersetzen damit?
Danke schon im Voraus für Deine Erklärung und Deine Tips :-)
Herzliche Grüße (gute Nacht ;-))
Dilyana