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Neue Corona Regelungen
#1
Hallo Herr Richter
Ich wollte fragen, ob es stimmt, dass aktuell und bis zum 17.01.22 meine ungeimpften Patienten einen Corona Schnelltest vorlegen müssen? Wenn ja, nehme ich an, dass der Test von einer Teststation gemacht werden muss. Muss ich und / oder der Patient nach den neuen Bestimmungen eine FFP2 Maske tragen während der Behandlung?
Wäre nett, wenn Sie mir antworten könnten.
Vielen Dank
Liebe Grüsse
Blümle
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#2
Hallo Frau Blümle,

mangels besseren Wissens gehe ich davon aus, dass Sie in Baden-Württemberg praktizieren. 
In diesem Falle müssen Ihre ungeimpften Patienten aktuell noch keinen Coronatest vorlegen, wenn sie keine Covidsymptome aufweisen. 
Als Mund-Nasen-Schutz heißt es aktuell: Sie "sollen" eine FFP2-Maske tragen, solange die Behandlung dies zulässt. "Sollen" heißt hierbei nicht "müssen", d.h. ausnahmsweise können auch medizinische Masken getragen werden, wenn und weil z.B. aktuell keine FFP2-Masken in ausreichender Zahl erhältlich sind. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie aber den Patienten anbieten, einen Schnelltest unter Ihrer Begleitung durchzuführen.

Ganz wichtig: Die hier geschilderten Anforderungen können sich täglich ändern, da die Gesundheitsminister aktuell weitere Anpassungen der jeweiligen Corona-Schutzverordnungen diskutieren, die dann auch schnell wieder in eine entsprechende Änderung der jeweiligen Verordnungen führen.
Auf der sicheren Seite sind Sie daher nur durch eine tagesaktuell Anfrage beim zuständigen Gesundheitsamt.
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#3
Hallo miteinander,

Corona hat uns weiter im Griff und die staatlichen Regulierungen halten uns weiterhin in Trab.
Diesmal will ich noch auf eine weitere auch für Heilpraktiker*innen drängende Frage kurz eingehen: § 20a IfSG. Mit dieser neuen Regelung wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht für - fast alle - im Gesundheitswesen tätigen Personen eingeführt. unter anderen auch für Heilpraktiker und für in Heilpraxen tätige Mitarbeiter. Zur staatlichen Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der betriebsbezogenen Impfpflicht wurden auch Erklärungs- und Mitteilungspflichten an die zuständigen Gesundheitsämter festgelegt.

Die Versuche, diese Pflichten bis zur abschließenden Überprüfung ihrer Verfassungsübereinstimmung vorerst auszusetzen, sind durch die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 10.02.2022 gescheitert.

Es  stellt sich daher die Frage, wie selbständige Heilpraktiker ohne Mitarbeiter mit dieser Benachrichtigungs-/Meldepflicht ab dem 15. bzw. 16. März umgehen können.

Zu dieser – von offizieller Seite noch nicht eindeutig abgeklärter -  Frage kann ich vorerst einmal nur auf die nachfolgende „Klarstellung“ des Bundesgesundheitsministeriums hinweisen:

„Handreichung des Bundesministeriums zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten vom 22.02.2022


Nr. 22. Wie sollen Selbständige (z.B. freiberufliche Hebammen, Inhaber der Arztpraxen usw.) den Nachweispflichten nachkommen? Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind.“

Wenn diese Aussage so bestehen bleibt (spätestens Mitte März ist eine neue Regelung zu erwarten) wird vom Gesetzgeber erwartet, dass Sie einen gültigen Impf-/Genesenennachweis haben.
Haben sie diesen oder haben ihn nicht, müssen Sie dies nicht dem GA mitteilen, sondern ihn nur vorhalten und auf Anforderung durch das GA diesem vorlegen.
Eine „Selbstanzeigepflicht“ bei nicht bestehender Immunisierung kann ich aktuell dem Gesetz nicht entnehmen.


Ganz liebe Grüße

Horst
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#4
Dankeschön....
gibt es Klarheit darüber, ob die Verpflichtung auch für HP Psych gilt? Die finde ich nirgendwo erwähnt, ansonsten wird doch aber immer deutlich unterschieden zwischen HP und HPP.
lieben Dank auch dafür schon mal.

LG Petra
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#5
Hallo Petra, hallo miteinander,

auch HP Psych sind "Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" (deshalb bedürfen sie ja auch einer - sektoralen - Heilpraktikererlaubnis nach § 1 HeilprG) und sind daher  nach § 20a Abs. 1 Satz 1i) IfSG von der Immunitätsnachweispflicht betroffen.

trotzdem ganz liebe Grüße

Horst
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#6
Vielen lieben Dank für die Info (und ungeliebte Auslegung ;-) ) , ich hätte mich ja gern "nicht angesprochen" gefühlt, die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt :-)
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#7
Hallo miteinander,

die Diskussionen um die Meldepflichten für unimmunisierte Tätige in humanmedizinischen Institutionen (auch HPraxen) geht munter weiter. Mir scheint´s. dass das BMG "ermuntert" wurde, seine Handreichungen zum § 20a IfSG von Anfang März des Jahres nochmal zu korrigieren. Dies geschah durch eine Ergänzung vom 22.02.22 durch einen Anhang zu Nr- 23 wie folgt:

"Unabhängig davon sind auch Soloselbständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen."
Gleich, ob man/frau diese - recht weite - Auslegung der gesetzlichen Benachrichtigungspflicht für richtig hält, halte ich es nunmehr zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen für tunlich, eine entsprechende Benachrichtigung an das zuständige GA zu erteilen.

In der Hoffnung auf bessere Zeiten
ganz liebe Grüße 

Horst
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#8
Lieber Horst,

vielen Dank für dein Update!

Sehe ich das richtig, dass eine Meldepflicht (auch) für Soloselbständige demnach lediglich dann besteht, wenn weder ein Impf-, noch einen Genesenennachweis noch ein ärztliches Attest zur Impfunfähigkeit vorhanden sind?
Oder gilt die Meldepflicht pauschal für alle Ungeimpften?

Ganz herzlichen Dank dir für deine Recherchen und viele Grüße
Sonja
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#9
Hallo Sonja, hallo miteinander,

eine Pflicht zur Benachrichtigung des GA (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG) bedeutet: Mitteilung der personenbezogenen Daten von Personen, die in den aufgezählten Einrichtungen (hier interessant --> Heilpraxen) tätig sind und weder immunisiert (Impf- oder Genesenennachweis erforderlich) sind, noch ein ärztliches Zeugnis über ihre medizinisch bedingte Nichtimpfbarkeit gegen SARS-CoV-2 haben.

Nur in diesen Fällen soll die Gesundheitsverwaltung dann Prüfen, ob sie der betroffenen Person ein Beschäftigungsverbot für die genannten Einrichtungen auferlegen kann (§ 20a Abs. 5 IfSG).

ganz liebe Grüße

Horst
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#10
Lieber Horst,

ganz herzlichen Dank für deine fundierte Aufklärung!

Heart liche Grüße
Sonja
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#11
"In Deutschland ist die Einführung einer Corona-Impfpflicht gescheitert. Im Bundestag erhielt der Gesetzentwurf für eine Impfpflicht ab 60 Jahren nicht die erforderliche Mehrheit. Das über Monate umstrittene Vorhaben scheiterte überraschend deutlich. In namentlicher Abstimmung stimmten 296 Abgeordnete dafür, aber 378 dagegen. Es gab neun Enthaltungen. Auch der Antrag der Union sowie der von Wolfgang Kubicki (FDP) sind durchgefallen.

Für eine allgemeine Impfpflicht als Vorsorge für den Herbst hatte sich auch Kanzler Olaf Scholz (SPD) ausgesprochen. Wegen offenkundiger Meinungsverschiedenheiten hatte die Ampel-Koalition dazu aber keinen Regierungsentwurf eingebracht. Abgestimmt wurde daher weitgehend ohne die sonst üblichen Fraktionsvorgaben."
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/I...ht312.html
https://www.rtl.de/cms/abgelehnt-impfpfl...49793.html
Bundestag lehnt Corona-Impfpflicht ab

Stand: 07.04.2022, 15:15 Uhr

"Der Bundestag hat mehrheitlich gegen eine Corona-Impfpflicht für alle ab 60 Jahren gestimmt. Der Vorschlag war von Abgeordneten der Ampel-Parteien gekommen. Auch das "Impfvorsorgegesetz" der Union wurde abgelehnt."

https://www1.wdr.de/nachrichten/bundesta...b-100.html
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#12
Danke für die Info-Dokumentation!

Gruß

Horst
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#13
Hallo miteinander,

hinsichtlich der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht für Tätige und Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen (also auch HPs) hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bereits mehrfach behördliche Verpflichtungen zur Vorlage einer Impf- oder Genesenenbescheinigung (oder einer ärztlichen Kontraindikatiosbescheinigung) als offensichtlich rechtswidrig angesehen.

Kurz gesagt gibt es also zZt. keine Impfpflicht mit einem möglicherweise angedrohtem Zwangsgeld im Verweigerungsfall. Aber bei Nichtvorlage der genannten Nachweise  kann die Gesundheitsbehörde ein Tätigkeitsverbot im Gesundheitswesen verfügen. Dieses müsste dann aber auch zuvor konkret angedroht werden.

Liebe Grüße

Horst
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#14
hast du quellen dazu? cool. sehr gut. Danke
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#15
Hallo Jenni,

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2022, Az.: 1 B 28/22 

Begründung des Gerichts googlebar unter: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 B 28/22

Liebe Grüße

Horst
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#16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...%2028%2F22

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v...weis-ifsg/
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#17
Hallo miteinander,

auch das Niedersächsisch Oberverwaltungsgericht hat sich mittlerweile in einem Beschluss vom 22.06.2022 gegen die zwangsweise Durchsetzung einer Impfpflicht für Mitarbeiter in Pflegeberufen ausgesprochen; die Möglichkeit der Anordnung eines entsprechenden Betätigungsverbotes aber ausdrücklich für gesetzeskonform dargestellt.

Liebe Grüße Horst 
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#18
Hallo miteinander,

auf die Kürze --> Neues von der Corona-Front, diesmal zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht:
Für Heilpraxen gilt ja noch (nach heutiger Gesetzeslage) die Corona-Impfpflicht für alle dort tätigen. D.h. die dort tätigen müssen einen gültigen Impfnachweis/Immunisierungsnachweis haben (Regelfall).

Ab dem 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen beziehungsweise mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten, d.h. einen gültigen Immunisierungsnachweis haben. Nur zweifach geimpfte müss(t)en daher einen neuen Nachweis über die dann erforderliche Dritte Impfung vorlegen, bzw. Heilpraktiker*innen müss(t)en sich und alle dort tätigen dem Gesundheitsamt als "Nichtimmunisierte" melden.

Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach aktueller Gesetzeslage zum 31.12.2022 ausläuft und ein Tätigwerden der Gesundheitsämter bei gemeldeten Nichtimmunisierten bis dahin gar nicht möglich wäre, verzichtet z.B. Baden Württemberg offiziell (wie siehts bei anderen Bundesländern aus?) auf einen Nachweis einer dritten Impfung bzw. auf eine Mitteilung, dass kein Nachweis einer dritten Impfung vorliegt.

Es wird zwar draußen immer kälter, aber diese Nachricht wärmt mich ein wenig.

Liebe Grüße

Horst
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#19
Ich muss mal ganz blöd fragen: wenn ich jetzt als HP starten würde, gibt es noch diese "einrichtungsbezogene" Impfpflicht oder ist das jetzt doch schon 2022 ausgelaufen und keiner fragt mehr nach? D.h. wenn ich jetzt eine Praxis melden würde als HP würde nicht mehr etwas verlangt (oder nachträglich doch ob zumindest damals 1-2-3 mal geimpft wurde? (Habe gehört, angeblich gilt es ja jetzt sowieso als verfassungswidrig lt. Gerichtsbeschluss?). 
Hatte mich nicht mehr damit beschäftigt weil ich damals eh keine Praxis gestartet habe. Frage jetzt nach, weil ich nächstes Jahr evtl. doch noch anfange in Teilzeit, zumindest spiel ich mit dem Gedanken, bin aber unschlüssig, ob ich (nur) als Online-Berater oder doch als HP dann mich anmelde.
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#20
Hallo miteinander,

Sorry, dass ich auf die letzte Anfrage erst jetzt reagiere, aber ich habe sie erst jetzt entdeckt (Asche auf mein Haupt).

Seit dem 7. April 2023 sind die bundesweit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland ausgelaufen.
Daher bestehen keine spezifischen berufsrechtlichen Regelungen mehr, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden.

Also: Es gibt keine spezifischen berufsrechtlichen Corona-Infektionsschutzregelungen mehr, also auch keine Corona Impfpflichten.

Ganz liebe Grüße

Horst
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